- Geschäftsführer
- gesetzlicher Vertreter (Organ) und verantwortlicher Leiter der GmbH (§ 35 I GmbHG). Der G. braucht nicht Gesellschafter zu sein.- 1. Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht nach außen unbeschränkbar. Stellvertretende G. unterliegen den gleichen Bestimmungen wie G. (§ 44 GmbHG). Meist wird G. durch die Satzung vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit.- 2. Die Bestellung des G. erfolgt im ⇡ Gesellschaftsvertrag oder durch die Gesellschafterversammlung, die auch den Anstellungsvertrag schließt. Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb kann i.d.R. nur die Gesellschafterversammlung bestellen.- 3. Haftung der G. gegenüber der Gesellschaft bei Obliegenheitsverletzung für den entstandenen Schaden (§ 43 GmbHG). Sie haben jährlich eine Liste der Gesellschafter zum ⇡ Handelsregister einzureichen und haben für die ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen (§§ 40, 41 GmbHG).- 4. Beendigung der Tätigkeit des G. durch Vertragsablauf, Kündigung oder Widerruf (§ 38 GmbHG). Widerruf der Bestellung bei Vorliegen eines ⇡ wichtigen Grundes (Delikt, Pflichtverletzung, Unfähigkeit) jederzeit möglich und nicht ausschließbar. Bestellung und Widerruf sind zum Handelsregister anzumelden (§ 39 GmbHG).- Vgl. auch ⇡ Arbeitsdirektor, ⇡ Arbeitsgerichtsbarkeit, ⇡ Kündigungsschutz. Literatursuche zu "Geschäftsführer" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.