Geschäftsführer

Geschäftsführer
gesetzlicher Vertreter (Organ) und verantwortlicher Leiter der GmbH (§ 35 I GmbHG). Der G. braucht nicht Gesellschafter zu sein.
- 1. Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht nach außen unbeschränkbar. Stellvertretende G. unterliegen den gleichen Bestimmungen wie G. (§ 44 GmbHG). Meist wird G. durch die Satzung vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit.
- 2. Die Bestellung des G. erfolgt im  Gesellschaftsvertrag oder durch die Gesellschafterversammlung, die auch den Anstellungsvertrag schließt. Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb kann i.d.R. nur die Gesellschafterversammlung bestellen.
- 3. Haftung der G. gegenüber der Gesellschaft bei Obliegenheitsverletzung für den entstandenen Schaden (§ 43 GmbHG). Sie haben jährlich eine Liste der Gesellschafter zum  Handelsregister einzureichen und haben für die ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen (§§ 40, 41 GmbHG).
- 4. Beendigung der Tätigkeit des G. durch Vertragsablauf, Kündigung oder Widerruf (§ 38 GmbHG). Widerruf der Bestellung bei Vorliegen eines  wichtigen Grundes (Delikt, Pflichtverletzung, Unfähigkeit) jederzeit möglich und nicht ausschließbar. Bestellung und Widerruf sind zum Handelsregister anzumelden (§ 39 GmbHG).
- Vgl. auch  Arbeitsdirektor,  Arbeitsgerichtsbarkeit,  Kündigungsschutz. Literatursuche zu "Geschäftsführer" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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